§ 25 Abs. 2 WaldorfPVO SNWiederholung der Abiturprüfung
Die nicht bestandene Abiturprüfung kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch, nur einmal und insgesamt im Rahmen der Abiturprüfung an Gymnasien in…
§ 26 Abs. 2 WaldorfmiBSchulPrO SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen Vom 1. Juli 2025*)
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Bestimmungen des § 5 Absatz 6 oder des § 27 als nicht bestanden gilt, kann sie…
§ 29 Abs. 2 WaldorfAbiPrO SL 2009Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen im Saarland Vom 22. Juli 2009
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 7 Absatz 3 oder des § 30 Absatz 5 als nicht bestanden gilt, kann sie…
§ 21 Abs. 1 PO-Waldorf NRWVerordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet nach einem Jahr statt. Bei einer Wiederholung…
§ 40 Abs. 10 SOGES SNSchulordnung Gemeinschaftsschulen
Schülerinnen und Schüler, die im Hauptschulanforderungsniveau den Hauptschulabschluss nicht erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen. Wenn…