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Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 7 Absatz 3 oder des § 30 Absatz 5 als nicht bestanden gilt, kann sie frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung, einschließlich der beiden Fächer, die gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, und setzt den Besuch eines weiteren Schuljahres an einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich; § 7 Absatz 4 bleibt unberührt.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde [2] eine zweite Wiederholung gestatten.