Art. 7 Nr. 2 SN-19223Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung der Gemeinschaftsschule und Oberschule+
§ 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie findet jeweils zeitgleich statt mit den Prüfungen für Schulfremde zum Erwerb des entsprechenden Abschlusses an den…
§ 6 Abs. 1 WaldorfAbiPrO SL 2009Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen im Saarland Vom 22. Juli 2009
Die Prüfung findet grundsätzlich an den Freien Waldorfschulen statt.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WaldorfmiBSchulPrO SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen Vom 1. Juli 2025*)
die individuelle Prüfungsleistung findet als letzte Prüfung des gestreckten Prüfungsverfahrens am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10…
§ 6 Abs. 1 NichtschuelV SLVerordnung über die Prüfung von Nichtschülern und Nichtschülerinnen zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses Vom 4. März 2002
Die Prüfung findet gegen Ende des Schuljahres an einer Gemeinschaftsschule statt.
§ 16 Abs. 3 WaldorfPVO SNAusschuss für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung
§ 7 Absatz 3 gilt entsprechend.