NichtschuelV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietKulturelle Angelegenheiten§ 6 NichtschuelV SLOrt und Zeit der PrüfungVerordnung über die Prüfung von Nichtschülern und Nichtschülerinnen zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses Vom 4. März 2002 § 5§ 7 Leichte SpracheEinfache Sprache Barrierefrei(1)Die Prüfung findet gegen Ende des Schuljahres an einer Gemeinschaftsschule statt.(2)Die Zeitpunkte der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde[2] festgesetzt.