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Die Prüfungsverordnung Waldorfschulen vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Oberschulen“ und nach dem Wort „Gymnasien“ die Wörter „oder Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
§ 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie findet jeweils zeitgleich statt mit den Prüfungen für Schulfremde zum Erwerb des entsprechenden Abschlusses an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft.“
In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Oberschule“ die Wörter „oder Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „einer Oberschule“ durch die Wörter „einer Oberschule oder einer Gemeinschaftsschule“ ersetzt.
In § 12 werden nach dem Wort „Oberschulen“ die Wörter „oder Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
In den §§ 15 und 22 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „von einem Lehrer des betreffenden Faches eines Gymnasiums, das von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird (Zweitkorrektor)“ durch die Wörter „als Zweitkorrektor von einem Lehrer des betreffenden Faches eines Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule, das oder die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird“ ersetzt.
Dem § 24 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist in den neuen Fremdsprachen zur Dokumentation der fremdsprachlichen Kompetenzen das am Ende der Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschule erreichte Referenzniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen auszuweisen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.