Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sperren nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsWaldG sind durch Schilder nach Nummer 1 der Anlage kenntlich zu machen.
Eine Sperrung kann zusätzlich durch Hindernisse wie Schranken und ähnliche Vorrichtungen kenntlich gemacht werden. Hindernisse dürfen das zulässige Betreten des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.
Nach Ablauf oder Aufhebung einer Sperrung sind die Schilder und zusätzliche Hindernisse unverzüglich zu entfernen.
Die Sperrung hat durch Einfriedungen, durch andere deutlich erkennbare Hindernisse oder durch Schilder zu erfolgen.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.
entgegen § 13 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung Wald oder Waldwege sperrt oder entgegen § 13 Abs. 3 eine Sperrung nicht unverzüglich anzeigt,
Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster von dem für Forsten zuständigen Ministerium (Ministerium) im Gesetz- und…
Gemäß § 27 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes gesperrte Wege werden von der Forstbehörde durch Schilder gekennzeichnet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.