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Das Land Rheinland-Pfalz haftet für Schäden, die in oder bei Ausführung dieses Verwaltungsabkommens entstehen, nur insoweit, als seine Bediensteten solche vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Eine unmittelbare Haftung der Bediensteten kommt nur bei vorsätzlichem Handeln in Betracht.
Das Saarland stellt das Land Rheinland-Pfalz und seine Bediensteten von Schadensersatzansprüchen Dritter nach Maßgabe des Absatzes 1 frei.