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Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, mittelfristig alle Stichprobenpunkte im Saarland durch die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft aufnehmen zu lassen.
Es besteht weiterhin die Option, in beiderseitigem Einvernehmen dieses Verwaltungsabkommen um weitere Aufgaben des forstlichen Umweltmonitorings zu erweitern.
In den Fällen nach Absatz 1 und 2 sind Leistungsumfang und Vergütung separat schriftlich zu vereinbaren und analog zu § 3 Absatz 2 und 3 abzurechnen. Die Vergütung für die Fälle nach Absatz 1 und 2 wird nicht bei dem vom Saarland zu erstattenden Höchstbetrag nach § 3 Absatz 4 berücksichtigt.