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Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb dies Schutzgebietes haben zu dulden:
das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewinnungsanlagen beauftragt sind;
das Durchführen aller Maßnahmen~ die der Wassergewinnungsanlagen und deren Schutz dienen, insbesondere das Einzäunen dies Fassungsbereiches und das Aufstellen von Hinweisschildern.