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Die Bezirksregierung Trier kann von den Verboten dies § 3 Ausnahmen zulassen, wenn Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form. Im Falle des Widerrufes kann die Bezirksregierung Trier vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert. Zuständig für die Erteilung ist die Bezirksregierung Trier. Soweit das Gebiet des Saarlandes, betroffen wird, handelt sie in Absprache mit dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen [3] des Saarlandes.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.