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Im Bereich des Wasserschutzgebietes gelten folgende Verbote: Zone I (Fassungsbereiche) Verboten sind jede Art der Verunreinigung, Beeinträchtigung oder Gefährdung des Grundwassers, insbesondere: Ausnahmen von vorstehenden Verboten sind zulässig, soweit die Maßnahmen, Anlagen und Handlungen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (Betrieb, Wartung und Unterhaltung) sowie dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen, und der Fortleitung des gewonnenen Wassers dienen und mit der gebotenen besonderen Vorsicht durchgeführt werden. Darunter fällt auch die Herstellung, einer zusammenhängenden Rasendecke und ihre Pflege.
die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen, und Vorgänge;
jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
Fahr- und Fußgängerverkehr;
jedes Verletzen der beliebten Bodenschicht und der darunter liegenden Deckschichten;
Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbeikämpfung sowie zur Wachstumsregelung;
organische und chemische Düngung.
Zone II (Engere Schutzzone) Verboten sind alle Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen des Grundwassers, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind, insbesondere:
die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
Bebauung, vor allem jedoch gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen und Gärfuttersilos mit Ausnahme aller baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen;
Baustellen und Baustofflager;
der Neubau und Umbau von Straßen und Bahnlinien sowie sonstigen Verkehrs- und Güterumschlagsanlagen; Parkplätze; Ausbau vorhandener Wege und Straßen sind der oberen Wasserbehörde anzuzeigen; deren Auflagen dafür sind zu beachten;
das Anlegen von Campingplätzen und Sportanlagen;
Zelten und Lagern sowie Badebetrieb an oberirdischen Gewässern;
Wagenwaschen und Ölwechsel;
Friedhöfe;
Kies-, Sand-, Torf-, Lava- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden;
Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wässerartsammlungen führt;
Sprengungen;
Pferche;
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung;
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger;
Gärfuttermieten;
Kleingärten (Schrebergärten) und Gartenbaubetriebe;
Lagerung von Heizöl und Dieselöl;
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, sofern der Transport nicht auf klassiffizierten Straßen in amtlich zugelassenen Tankfahrzeugen erfolgt;
Durchleiten von Abwasser;
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit ungereinigtem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind;
Dräne und Vorflutgräben. Ausnahmen von dem letzten Verbot können von der oberen Wasserbehörde zugelassen werden, wenn des, Oberflächenwasser in dichten Gerinnen fließt, die eine Versickerung in den Untergrund ausschließen;
Fischteiche;
Zone III (Weitere Schutzzone) Verboten ist jede weit reichende Beeinträchtigung und jede schwer abbaubare chemische und radioaktive Verunreinigung des Grundwassers, insbesondere:
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe;
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, z.B. Ölraffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken usw. sowie Kernreaktoren;
Massentierhaltung;
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung - der großflächige Einsatz sämtlicher chemischen Mittel zur Bekämpfung von Aufwuchs und Schädlingen ist gemäß § 2 WHG[4] erlaubnispflichtig -;
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung und Versenkung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen, Verkehrsflächen abfließenden Wassers und voll radioaktiven Stoffen, Untergrundverrieselung sowie Sandfiltergräben, und Abwassergruben;
das Errichten von Wohnsiedlungen, Krankenhäusern, Heilstätten und Gewerbebetrieben, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird;
Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten wenden;
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wässergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe;
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs;
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen sowie militärische Anlagen;
Abfall-, Müll- und Schuttkippen und -deponien, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott sowie die Beseitigung von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen durch Einbringen in den Untergrund;
Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen);
Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr;
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser;
Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen weiden kann;
Neuanlage von Friedhöfen;
Rangierbahnhöfe;
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (z.B. Teer, manche Bitumina und Schlacken sowie Materialien mit kanzerogenen Stoffen);
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen;
Anlegen von neuen Rebflächen, soweit nicht bis zum In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung eine Anbaugenehmigung nach dem Weinwirtschaftsgesetz vorgelegen hat.