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Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben zu dulden:
dasBetreten ihrer Grundstücke durch Beauftragte der Begünstigten und der zuständigen staatlichen Behörden;
Maßnahmen, die mit der Errichtung des Wasserschutzgebietes zusammenhängen, z.B. das Aufstellen von Hinweisschildern.