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Soweit eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 5 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, hat die Begünstigte nach den §§ 52 Absatz 4, 96 bis 98 WHG i. V. m. § 100 SWG bzw. § 116 LWG RLP Entschädigung zu leisten.
In den Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 52 Absatz 5 WHG hat die Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 WHG i. V. m. § 99 SWG bzw. § 117 LWG RLP zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.