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Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke:
Die engeren Schutzzonen umfassen Grundstücke auf:
Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage [1] abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.
Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Niederlosheim, Flur 7, im ungef. Maßstab 1:1.250 vom 12. Juni 1987 betr. Schutzzone I - Bohrung Werding -,
Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Niederlosheim, Flur 3 und 8, im ungef. Maßstab 1:1.250 vom 12. Juni 1987 betr. Schutzzone I - Bohrung Sandgrube -,
Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Losheim, Flur 6, im ungef. Maßstab 1:1.000 vom 7. Februar 1991 betr. Schutzzone I - Bohrung Süd -,
Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Losheim, Flur 3, im ungef. Maßstab 1:1.250 vom 7. Februar 1991 betr. Schutzzone I - Bohrung Tennisplatz -,
Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Mitlosheim, Flur 7, im ungef. Maßstab 1:1.250 vom 12. Juni 1987 betr. Schutzzone I - Römerquelle -,
Lageplan i.M. 1:1.250 vom 14. Mai 1987 betr. Schutzzone I und II - Bohrung Werding -,
Lageplan i.M. 1:1.250 vom 14. Mai 1987 betr. Schutzzone I und II - Bohrung Sandgrube -,
Lageplan i.M. 1:1.000 vom 14. Mai 1987 betr. Schutzzone I und II - Bohrung Süd -,
Lageplan i.M. 1:1.250 vom 20. Mai 1987 betr. Schutzzone I und II - Bohrung Tennisplatz -,
Lageplan i.M. 1:1.250 vom 14. Mai 1987 betr. Schutzzone I und II - Römerquelle -,
Übersichtsplan i.M. 1:10.000 vom 22. Mai 1987 betr. Schutzzonen II und Schutzzone III,
Deckschichtenplan i.M. 1:10.000 vom 22. Mai 1987,
Beschilderungsplan i.M. 1:10 000 vom 22. Mai 1987.
Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
der Gemeinde Losheim am See,
dem Landkreis Merzig-Wadern - untere Wasserbehörde - in Merzig,
dem Landkreis Merzig-Wadern - untere Bauaufsichtsbehörde - in Merzig,
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde,
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung, die engeren Schutzzonen in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.