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Die Wassergewinnungsanlagen sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern. In der Schutzzone sind solche Stoffe und Einflüsse fern zu halten, die auf weite Entfernungen schädliche Beeinträchtigungen für das Grundwasser hervorrufen können.
Es sind verboten: Für das Lagern von Treibstoffen und anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend.
zusammenhängende Bebauung, industrielle und gewerbliche Betriebe ohne sichere Abwasserbeseitigung,
Durchleiten wassergefährdender Stoffe (ausgenommen Abwasser) in erdverlegten Leitungen,
Verrieselung und Versickerung von Abwasser, Errichtung zentraler Kläranlagen,
Ablagerung von Müll und Häufung von Stoffen mit auslaugbaren Bestandteilen,
Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherungen,
Friedhöfe,
militärische Anlagen,