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Im Bereich des Schutzgebiets sind alle Handlungen untersagt, die sich auf das Grundwasser nachteilig auswirken. Es ergehen im Einzelnen folgende Anordnungen: A. Für den Fassungsbereich Der Fassungsbereich ist vor jeder Verunreinigung und Beeinträchtigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlage dienen. Untersagt sind: Der Fassungsbereich ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern und zumindest mit einer zusammenhängenden Grasdecke zu versehen. Die Fassungsanlage ist gegen Überschwemmung zu schützen. Weiterhin gelten für den Fassungsbereich alle Verbote der engeren und weiteren Schutzzone. B. Engere Schutzzone (an den Fassungsbereich anschließende Fläche - blau gekennzeichnet) Verboten sind alle Nutzungen, die mit der ständigen Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten und deckenden Bodenschichten verbunden sind und zwar: C. Weitere Schutzzone (an die engere Schutzzone anschließende Fläche - grün angelegt) Hier sind schädliche Stoffe und Einflüsse fern zu halten, die auf weite Entfernung Beeinträchtigungen hervorrufen können. Es sind verboten:
Verletzungen der belebten und deckenden Bodenschichten.
chemische Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzenwuchs.
Fäkaldüngung, animalische und künstliche Düngung, Beweidung,
Wohnbebauung (auch Wochenendhäuser), Industrie- und Gewerbebetriebe, Stallungen und Schafpferche,
Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche und andere Erdaufschlüsse, soweit Letztere nicht der Wasserversorgung dienen,
Lagerung wassergefährdender Stoffe, insbesondere Flüssigkeiten,
Ablagerung von Schutt und anderen wassergefährdenden Stoffen,
Düngung mit Fäkalien, Düngung mit animalischem Dünger, sofern die Dungstoffe nicht sofort verteilt werden,
unsachgemäße Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Kunstdüngern,
Durchleiten von Abwasser in offenen Gerinnen und erdverlegten Leitungen,
für den Kfz-Verkehr zugelassene Wege, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht versickerungsfrei abgeführt wird.
Park-, Sport-, Zelt- und Lagerplätze, insbesondere gelten hier auch die Verbote der weiteren Schutzzone.
zusammenhängende Bebauung, industrielle und gewerbliche Betriebe ohne sichere Abwasserbeseitigung,
Durchleiten wassergefährdender Stoffe (ausgenommen Abwasser) in erdverlegten Leitungen,
Verrieselung und Versickerung von Abwasser, Errichtung zentraler Kläranlagen,
Ablagerung von Abfall und Häufung von Stoffen mit auslaugbaren Bestandteilen,
Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherungen,
Friedhöfe,
Für das Lagern von Treibstoffen und anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten ist die Verordnung des Ministers des Innern über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung -VLwF) vom 18. Juli 1968 (Amtsbl. S. 567) [7] maßgebend.