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Fassungsbereich - Zone I - Die Fassungsbereiche sind vor jeder Verunreinigung und Beeinträchtigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen. Untersagt sind: Weiterhin gelten für die Fassungsbereiche alle Verbote der engeren und weiteren Schutzzone. Die Fassungsbereiche sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
Verletzungen der belebten und deckenden Bodenschichten,
chemische Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzenwuchs,
Fäkaldüngung, animalische Düngung und künstliche Düngung, Beweidung.
Engere Schutzzone - Zone II - Verboten sind alle Nutzungen, die mit der ständigen Anwesenheit von Menschen, oder mit der Zerstörung der belebten und deckenden Bodenschichten verbunden sind und zwar: Insbesondere gelten auch die Verbote der weiteren Schutzzone. Erdaufschlüsse, in denen Grundwasser offen zu Tage tritt, sind mit nicht verunreinigtem Boden zu verfüllen.
Wohnbebauung (auch Wochenendhäuser), Industrie- und Gewerbebetriebe, Stallungen, Schafpferche,
Kies-, Sand-, Tongruben, Steinbrüche und andere Erdaufschlüsse,
Lagerung wassergefährdender Stoffe, insbesondere Flüssigkeiten,
Ablagerung von Schutt und anderen wassergefährdenden Stoffen,
Düngung mit Fäkalien; Düngung mit animalischem Dünger, sofern die Dungstoffe nicht sofort verteilt werden,
unsachgemäße Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Kunstdünger,
Durchleiten von Abwasser in offenen Gerinnen und erdverlegten Leitungen,
für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassene Wege, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht versickerungsfrei abgeführt wird,
Park-, Sport- und Zeltplätze und Lagerplätze.
Weitere Schutzzone - Zone III - Hier sind schädliche Stoffe und Einflüsse fern zu halten, die auf weite Entfernung Beeinträchtigungen hervorrufen könnten. Es sind verboten:
zusammenhängende Bebauung, industrielle und gewerbliche Betriebe ohne sichere Abwasserbeseitigung,
Durchleiten wassergefährdender Stoffe (ausgenommen Abwasser) in erdverlegten Leitungen,
Verrieselung und Versickerung von Abwasser, Errichtung zentraler Kläranlagen,
Ablagerung von Abfällen und Häufung von Stoffen mit auslaugbaren Bestandteilen,
Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherung,
Friedhöfe.
Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.