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Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem der Verbote nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 41 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.