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Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung vermieden oder ausgeglichen werden kann, hat der Begünstigte hierfür gemäß § 52 Abs. 4 WHG i.V.m. § 100 SWG[1] Entschädigung zu leisten.
In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 52 Abs. 5 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG[1] zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.