Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Mittelstadt St. Ingbert, der Kreisstadt Neunkirchen und der Gemeinde Spiesen-Elversberg (Wasserschutzgebietsverordnung „Spiesermühltal”) Vom 19. April 2010
Nach § 103 Abs. 1 Nr. 8a, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt.
§ 9 WasSchGSpiesMühlV SL
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