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Zonen III/1 bis III /6
(Weitere Schutzzonen - ausschließlich für die Talsperre und ihre Zuläufe)
Verboten sind jede weit reichende Beeinträchtigung und jede schwer abbaubare, chemische und radioaktive Verunreinigung des Grund- und Oberflächenwassers, insbesondere:
Ausdehnung vorhandener Bebauung oder ausgewiesener Baugebiete; Krankenhäuser, Heilstätten;
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versenkung oder Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen- und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben; Versenkung oder Versickerung von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen;
Einleiten von Abwasser einschließlich des von Straßen- und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers - auch von behandeltem - in die Talsperrenzuläufe;
Betriebe mit Verwendung, Herstellung, Umschlag oder Abstoß wassergefährdender oder radioaktiver Stoffe, z.B. Ölraffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken, Kernreaktoren;
Salz- und Buntmetallerzbergbau, Bohrungen zum Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz und radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen;
Ablagern, Aufhalden und Beseitigen durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, z. B. Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Müll, Schutt, Rückständen von Erdölbohrungen; Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott; Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr; Einsatz mobiler Entrindungsanlagen, wenn die Rinde nicht sofort schadlos beseitigt bzw. flächig verteilt werden kann;
offene Lagerung und Anwendung boden- und wasserschädigender Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung; das Verbot bezieht sich nicht auf Präparate, deren Anwendung durch die Biologische Bundesanstalt in Braunschweig ausdrücklich in Wasserschutzgebieten zugelassen ist; Zerstäubung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung aus der Luft; chemische Läuterung mit Oberflächenanwendung;
Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen das oberirdische Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für den Bau, den Transport, die Füllung, die Lagerung und den Betrieb getroffen und eingehalten werden;
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe;
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe;
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (z.B. Teer, manche Bitumina und Schlacken sowie Materialien mit kanzerogenen Stoffen);
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs;
Manöver und Übungen von Streitkräften (soweit nicht nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 106 zulässig) und anderen Organisationen; militärische Anlagen;
Wagenwaschen und nicht ordnungsgemäßer Ölwechsel;
Viehtränken an oberirdischen Gewässern; Viehtrieb durch Gewässer;
Fischzuchtbetriebe; Fischteiche mit Fütterung;
Viehansammlungen, Pferche, Massentierhaltung; Weidehütten, ortsfeste Tränkstellen und ortsfeste Melkstände; Wildparks und Massenhaltung von Wildtierarten; Anlegen von Fütterungsstellen für Hochwild, außer Auerwild;
Rodungen und sonstige Handlungen, die die Erosion begünstigen und Rodungen von Wald zum Zweck anderer Nutzungsart (soweit nicht nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 105 zulässig);
Düngung, sofern eine Abschwemmung der aufgebrachten Stoffe in die Talsperre und ihre Zuläufe zu besorgen ist;
Polterplätze als Daueranlagen, sofern mit ihrem Betrieb Insektizideinsatz, Bewässerung oder Rindenanhäufung verbunden sind;
Wärmepumpen mit Nutzung der Wärme von Grund- oder Oberflächenwasser oder von Erdreich;
Aufbringen von Klärschlamm;
Neuanlage von Friedhöfen.
Zone II/1
(Engere Schutzzone - ausschließlich für die Talsperre und ihre Zulaufe)