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Weitere Schutzzone (Zone III) Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen sowie Umgang mit radioaktiven Stoffen (ausgenommen für Mess-, Prüf- und Regeltechnik sowie für medizinische Anwendungen);
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe);
Schmierstoffe im Bereich Verlustschmierung und Schalöle;
landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d. h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u. a. für:
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche), Silagesickersaft und Sekundärrohstoffdünger (Klärschlamm, Fäkalschlamm, Müllkompost, Biokompost etc.) ganzjährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
Lagern von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
Sonderkulturen,
Kleingartenanlagen;
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung. Ausgenommen ist die flächenhaft über die natürliche oder über eine mindestens 30 cm mächtige belebte Bodenzone auf dem Grundstück erfolgende Versickerung von:
von Dach-, Hof-, Wege- oder sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten oder
nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser,- von Dach-, Hof-, Wege- oder sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten oder- von gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage - mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen -, beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen, soweit dies nach einer kommunalen Abwassersatzung bzw. einem Bebauungsplan zulässig ist (§§ 49a Absatz 3, 35 Absatz 3 SWG),
von gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage - mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen -, beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen, soweit dies nach einer kommunalen Abwassersatzung bzw. einem Bebauungsplan zulässig ist (§§ 49a Absatz 3, 35 Absatz 3 SWG),
biologisch gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen, soweit diese Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten und betrieben werden;
Ablagerung und Einbau von Abfällen, die die Anforderungen einer schadlosen Verwertung nicht erfüllen;
Verwenden von Materialien beim Bau von Verkehrsanlagen, die den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an ihre Schadlosigkeit nicht genügen;
Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen, Reststoffen und bergbaulichen Rückständen;
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
Motorsportveranstaltungen und -anlagen;
Flugplätze;
Wertholzlagerplätze mit Nassholzkonservierung;
Schießstände oder Schießplätze (ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen);
Gewinnung von Erdwärme;
Anlagen zum Lagern, Auffangen und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften;
Biogasanlagen, ausgenommen Biogas-Gülleanlagen < 75 kW, sofern es sich um den Umbau einer bestehenden Anlage zum Lagern, Auffangen und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften handelt.
In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
Ausweisung von Baugebieten;
Ausweisung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
Errichten und Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen;
Sport- und Freizeitanlagen;
militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen;
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z. B. Bauschuttrecycling);
Erweiterung von Deponien für inerte Erdmassen;
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Engere Schutzzone (Zone II) Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist), Silagesickersaft und Sekundärrohstoffdünger (Klärschlamm, Fäkalschlamm, Müllkompost, Biokompost etc.);
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
Herstellen und Erweitern von Dränen;
Badebetrieb, Campingplätze, Wochenendhäuser außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
Sprengungen;
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen;
Errichten und Erweitern von Fischteichen.
In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
Ausweisung von Baugebieten;
Errichten und Erweitern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
Bau von Abwasserkanälen und -leitungen;
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
Errichtung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
Baustelleneinrichtungen.
Fassungsbereiche (Zone I) Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten. In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten: Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
Fahr- und Fußgängerverkehr;
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
Versickerung von Niederschlagswasser.