Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde Kleinblittersdorf (Wasserschutzgebietsverordnung „Tiefenbach“) Vom 21. Januar 2003
Der Stadtverband* Saarbrücken - untere Wasserbehörde - entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 bis 9 entsprechend.
§ 6 WasSchTBachV SL
§ 6 WasSchTBachV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen