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Der Landkreis Saarlouis und der Stadtverband[5] Saarbrücken - untere Wasserbehörden - entscheiden auf Antrag im Einzelfall für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.