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Die Landeshauptstadt Saarbrücken - untere Wasserbehörde - sowie der Stadtverband* Saarbrücken - untere Wasserbehörde - entscheiden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 bis 9 entsprechend.