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Die untere Wasserbehörde entscheidet, soweit das Gebiet des Saarlandes betroffen ist, auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 bis 9 entsprechend.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - obere Wasserbehörde - entscheidet, soweit das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz betroffen ist, auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 10 entsprechend.