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Die Landkreise und die kreisfreien Städte planen die Maßnahmen der Vorsorge (§ 2 Abs. 1), die zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke für ihren Bereich erforderlich sind.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bestimmen, daß die Planung an Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt einer kreisangehörigen Gemeinde, einem kommunalen Zusammenschluß, einem Zweckverband oder einem Wasser- und Bodenverband für seinen Bereich ganz oder teilweise obliegt.
Bei der Planung untersuchen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Körperschaften die Möglichkeit des Einsatzes vorhandener öffentlicher und privater Anlagen und Einrichtungen im Verteidigungsfall; sie schlagen auf dieser Grundlage, unter Beachtung der Vorschriften nach den §§ 1 bis 3 und unter Berücksichtigung der überregionalen Planungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung sowie der gesamten zivilen Notstandsplanung der zuständigen Behörde die Maßnahmen vor.
Die zuständige Behörde setzt eine Frist, in der ihr der Plan vorzulegen ist, und prüft den Plan.
Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen…
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um § 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen…
Die zuständigen Behörden können anordnen, daß aufstellen und fortschreiben.
Erstellung eines Maßnahmenplans für alle Abwasseranlagen des EVS. Der Plan ist im Benehmen mit den jeweils betroffenen Gemeinden aus dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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