§ 33 WasSiG
Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht Anlagen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, sind in die Planung nach § 4 einzubeziehen. Bei diesen Anlagen treffen die jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an Stelle der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.
1.
für Anlagen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte,
2.
für Anlagen, die Zwecken der Bundeswasserstraßen dienen, und