§ 1 WasSkiV 1990
Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über verfügt.
auf den durch Tafelzeichen E.17 in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind,
bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m,
wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage.
ausreichenden Auftrieb,
ausreichenden Aufprallschutz und
ausreichende Bewegungsfreiheit
Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an.
Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.