§ 32 SHKG
Der Kammervorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, das ihm obliegende Pflichten verletzt hat, schriftlich oder elektronisch rügen, wenn dessen Schuld gering ist, wichtige berufsständische Belange nicht berührt werden und wegen des Verhaltens kein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt ist. Dies gilt nicht, soweit bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. Bevor die Rüge erteilt wird, hat der Kammervorstand das Kammermitglied zu hören. Das Rügerecht erlischt, sobald ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen das Kammermitglied gestellt ist.
Der Kammervorstand kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammermitgliedes ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 Euro verhängen. Das Ordnungsgeld kann mit einer anderen Ordnungsmaßnahme verbunden werden.
Der Bescheid, durch den das Verhalten des Kammermitglieds gerügt oder ein Ordnungsgeld verhängt wird, ist zu begründen und dem Kammermitglied zuzustellen.
Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei dem Kammervorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Kammermitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. In dem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Das Nähere regelt die Berufsgerichtsordnung.
Verstößt ein Kammermitglied gegen die sich aus den geltenden Ordnungen, Satzungen und sonstigen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen, kann der Vorstand nach vorheriger schriftlicher Androhung Zwangsgeld bis zu 1.500 Euro verhängen. Das Nähere regelt die Satzung.
Zur Feststellung und Behebung von Berufspflichtverstößen von Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit der Begutachtung nach Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) in der jeweils geltenden Fassung[14] kann die Ärztekammer des Saarlandes Verwaltungsakte erlassen. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Über Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Maßnahmen nach Satz 1 hat die Ärztekammer des Saarlandes jährlich gegenüber dem Landtag des Saarlandes schriftlich oder elektronisch in anonymisierter Form zu berichten; der Bericht ist bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Fünftes Kapitel Berufsgerichtsbarkeit