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Für die Deichpolizei und die erweiterte Deichpolizei der Aufsichtsbehörde des Wasser- und Bodenverbandes gelten die allgemeinen Vorschriften des Polizeirechts entsprechend. Hinsichtlich der polizeilichen Zwangsmittel und der Anfechtung polizeilicher Anordnungen hat die Aufsichtsbehörde die ihr oder der entsprechenden Behörde durch das allgemeine Polizeirecht gegebene Stellung.