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Wenn der Aufsichtsbehörde eines Wasser- und Bodenverbandes nach § 15 die Deichpolizei obliegt, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass ihr auch die Polizei zum Schutz der Gewässer des Verbandes ganz oder teilweise obliegt (erweiterte Deichpolizei). Die Erweiterung ist auf diese Gewässer und ihr Zubehör örtlich beschränkt.
Die Anordnung ist in dem Nachrichtenblatt der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.