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Die Aufsichtsbehörde kann den Verbandsvorsteher und andere Vorstandsmitglieder des Wasser- und Bodenverbandes, der Grundstücke vor Hochwasser zu schützen hat, Vorstandsmitglieder seines Unterverbandes und Dienstkräfte des Verbandes und seines Unterverbandes mit der Wahrnehmung der deichpolizeilichen Aufgaben nach den §§ 15 und 16 oder mit einzelnen dieser Aufgaben betrauen.
Die Betrauung ist in dem Nachrichtenblatt der Aufsichtsbehörde des Verbandes bekannt zu machen, und ein allgemeiner Hinweis ist in die Satzung zu nehmen.
Polizeiliche Anordnungen der hiernach betrauten Personen gelten als polizeiliche Anordnungen der Aufsichtsbehörde des Verbandes und können wie diese angefochten und erzwungen werden.