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Aufsichtsbehörde im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. 1 S. 405) und dieser Verordnung ist die untere Wasserbehörde nach § 102 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes. Für Wasser- und Bodenverbände, die Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz wahrnehmen, tritt an deren Stelle die Flurbereinigungsbehörde nach § 1 Abs. 1 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz.
Sofern einem Wasser- und Bodenverband das Land, ein Landkreis, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, eine kreisfreie Stadt oder die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen als Mitglieder angehören, nimmt die jeweils übergeordnete oberste Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 wahr.
Das Ministerium für Umwelt als oberste Wasserbehörde und als obere Flurbereinigungsbehörde führt die Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Aufsichtsbehörden.