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Der Wasser- und Bodenverband darf Kredit zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans (Kassenkredit) in der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Höhe aufnehmen. Kredit für Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans ist nicht Kassenkredit.
Der Kassenkredit ist aus ordentlichen Einnahmen des laufenden Haushaltsplans oder sonst spätestens nach neun Monaten zurückzuzahlen.