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Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Wasser- und Bodenverband eine Schuld übernimmt, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in der vorher ausgesprochenen Absicht auf sich genommen hat, das Unternehmen des Verbandes vor dessen Gründung zu beginnen. Wenn die Körperschaft eine Teilnehmergemeinschaft einer Flurbereinigung ist (§ 16 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591) [2], kann die Aufsichtsbehörde dem Verband auch den Ersatz der übrigen Kosten aufgeben.
Die Anordnung der Behörde tritt an die Stelle der sonst erforderlichen Erklärung des Verbandes.