WasVerbG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBergbau, Kernenergie, Elektrizität, Gas, Wasserwirtschaft, Energieversorgung§ 7 WasVerbG SLEinnahmenVerordnung über Wasser- und Bodenverbände Vom 3. September 1937 § 6§ 8 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiFür die Verwendung der Einnahmen des Wasser- und Bodenverbandes können durch die Satzung Vorschriften gegeben werden.