§ 20 EBeV 2030Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 12 EBeV 2022Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 13 WpÜGAngebVVerordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.