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Für die Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes werden Landesverbänden die Personal- und Sachausgaben für den Betrieb einer Geschäftsstelle auf Antrag mit einem Landesverbandszuschuss gefördert.
Zuwendungsvoraussetzung ist, dass der Landesverband ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 5 Absatz 3 anwendet und einen aktuellen Nachweis gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 vorlegt.
Die Zuwendung wird als institutionelle Förderung im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung der laufenden Ausgaben einer Geschäftsstelle in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung darf nicht mehr als 5,5 Prozent der an die Mitglieder des Landesverbandes im Kalenderjahr ausgereichten Grund- und Angebotsförderung, höchstens jedoch 105 Prozent der Zuwendung des Vorjahres betragen.
Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ein Landesverband der Weiterbildung erhält auf Antrag Personal- und Sachkostenzuschüsse für den Betrieb einer Geschäftsstelle.
„Ein Landesverband der Weiterbildung erhält auf Antrag Personal- und Sachkostenzuschüsse für den Betrieb einer Geschäftsstelle.“
Ein Landesverband der Weiterbildung erhält auf Antrag Personal- und Sachkostenzuschüsse für den Betrieb einer Geschäftsstelle.“
Für andere Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen ist der nach Absatz 3 Satz 2 ermittelte Umfang an Lerneinheiten nach Prozentsätzen aufzuteilen. § 8 Absatz…
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die staatlich anerkannten Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.