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Für Projekte nach § 13 Absatz 2 sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Absatz 1 und 3 des Weiterbildungsgesetzes mit Sitz im Freistaat Sachsen zuwendungsberechtigt.
Landesverbände der Weiterbildung im Sinne von § 3 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes sind für eine Förderung nach § 14 zuwendungsberechtigt.
Mitglieder von Landesorganisationen sind mit Ausnahme von Projekten nach § 13 Absatz 2 und weitergeleiteter Zuwendungen nach § 16 Absatz 7 nicht zuwendungsberechtigt.
(1) Der Träger einer anerkannten Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation erhält nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 auf Antrag eine Grundförderung. Er…
Eine Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation nach § 3 kann auf schriftlichen Antrag ihres Trägers vom Freistaat Sachsen als förderungswürdig…
Für andere Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen ist der nach Absatz 3 Satz 2 ermittelte Umfang an Lerneinheiten nach Prozentsätzen aufzuteilen. § 8 Absatz…
die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 5, das Anerkennungsverfahren sowie die Aufhebung der Anerkennung, 3 die Voraussetzungen für eine angemessene…
Diese Verordnung regelt Einzelheiten zum Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 5 Absatz 2 bis 4 des Weiterbildungsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.