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Der Freistaat Sachsen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatshaushaltsplanes. Die Förderung orientiert sich an Schwerpunkten, die von der Staatsregierung regelmäßig neu festzulegen sind. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungswürdigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, des Landes oder sonstiger öffentlicher Rechtsträger außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so wird dies bei Zuschüssen nach diesem Gesetz entsprechend berücksichtigt.
Neben der Grundförderung ist eine Förderung von Projekten zulässig, unabhängig davon, ob sie von der Europäischen Union, dem Bund, dem Freistaat Sachsen, den…
Der Freistaat Sachsen fördert auf Antrag für jedes Kalenderjahr die laufenden Sachausgaben für den Geschäftsbetrieb zur Planung, Organisation und Durchführung…
Der Freistaat Sachsen fördert auf Antrag für jedes Kalenderjahr die Personalausgaben für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal, das für die…
Für Projekte nach § 13 Absatz 2 sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3…
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Verordnung und allgemeiner haushaltsrechtlicher Bestimmungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.