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Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über
Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.