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Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 9 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst“, „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst“, „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst“, „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst“. Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 17 über die bestandene Prüfung beizufügen. Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 27 geführt werden. Kapitel 3 Psychiatrische Pflege
Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 8 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: „Fachgesundheits-…
Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 10 die Erlaubnis, die folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen: „Pflegefachkraft für…
Wer eine Weiterbildungsbezeichnung in einem in der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer bestimmten Weiterbildungsbereich führen will, bedarf der Anerkennung.…
Zugangsberechtigt für einen Weiterbildungslehrgang nach dieser Verordnung sind Pflegekräfte, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, dass sie…
Die Bezeichnungen Fachapothekerin und Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung eine entsprechende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.