Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Weiterbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Pflege von Menschen mit psychischen Erkrankungen und psychosozialen Problemlagen in unterschiedlichen Handlungsfeldern vermitteln, deren Gesundheit aktuell und potentiell lebensbedrohlich beeinträchtigt ist. Dabei sind die Selbstständigkeit und die Selbstbestimmung der Menschen ebenso zu berücksichtigen wie ihre familiären, sozialen und kulturellen Bezüge.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:
Fallsteuerung im Sinne von Bezugspflege und Case Management,
Professionelles Handeln in komplexen Pflegesituationen,
Prozesssteuerung,
Steuerung des eigenen Lernens.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:
Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:
Die Weiterbildung soll die Teilnehmenden befähigen, Anleitungen entsprechend dem allgemeinen Stand berufspädagogischer und weiterer bezugswissenschaftlicher…
Bewältigung beruflicher Belastungen und selbstständigen Entwicklung von Problemlösungsmöglichkeiten,
Das Weiterbildungsziel soll insbesondere die Befähigung zur Übernahme folgender Aufgaben berücksichtigen:
definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.