Verordnung über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten der Wehrpflichtigen und Dienstleistungspflichtigen im Rahmen der Wehrüberwachung und Dienstleistungsüberwachung
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 5 WDErstattV
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