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Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
Die Beschlüsse der Miteigentümerversammlung werden mit einfacher, nach Anteilen (§ 2 Absatz 2) zu berechnender Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit…
Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine…
Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der…
Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden.…
Bei Beschlussfassungen der Miteigentümer wird ihre Stimmenzahl nach dem Umfang der Teilnahme an den Nutzungen und den Lasten berechnet. Als Einheit ist der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.