§ 3 Abs. 2 WeinRZVO NRWVerordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten…
§ 2 WeinAlkoAbsVVerordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt),…
§ 2 Abs. 4 ZustVOAgrar NRWVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf das Landesamt übertragen:
§ 1 Abs. 2 WeinRZVO NRWVerordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts
Den Kreisordnungsbehörden wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 des Weingesetzes übertragen.
§ 5 FischVermNV 1993Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser…