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Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn
es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt,
eine einzige Rebsorte in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben wird,
der Wein ausschließlich aus Weintrauben von dafür in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für die bestimmte Ursprungsbezeichnung oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
der Gesamtalkoholgehalt mindestens
11,5 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel“ geerntet worden sind, oder
12 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem abgegrenzten geografischen Gebiet einer anderen geschützten Ursprungsbezeichnung geerntet worden sind,
in der Bezeichnung keine kleinere geografische Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes angegeben wird,
der Jahrgang angegeben wird,
der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt,
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.
In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass
für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 2 nur bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen,
abweichend von Absatz 1 Nummer 6 der Name eines Bereiches anzugeben ist.
Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten Wein aus im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Württemberg“ geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, sofern diese Rebsorten in der Produktspezifikation festgelegt worden sind. Diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „Die Angaben „Classic“ und „Selection“ dürfen“ durch die Wörter „Die Angabe „Classic“ darf“ ersetzt.
Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in…
die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen und Angaben zulässig sind,
(weggefallen)
Es muss sich handeln
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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