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(zu §§ 32a bis 32d der Weinverordnung) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ nach Maßgabe des § 32a der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Weißer Burgunder, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Roter Traminer und Blauer Spätburgunder verwendet werden. Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden.
Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Selection“ nach Maßgabe des § 32b der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer und Blauer Spätburgunder verwendet werden. Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder oder Grauer Burgunder angegeben werden.
Die nach § 32c der Weinverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen hat das abfüllende Unternehmen gegenüber der/dem Landesbeauftragten abzugeben. Diese/dieser übersendet Kopien dieser Mitteilungen an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt).
§ 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten…
Weißer Burgunder,
Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und
als empfohlene Rebsorten: Auxerrois, Weißer Burgunder, Gewürztraminer, Kerner, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Siegerrebe;
(zu § 8c des Weingesetzes) Für die Herstellung von Wein sind die in der Anlage 2 sowie die in der jeweils gültigen Beschreibenden Sortenliste Reben des…
Färbertraube, Blauer Frühburgunder, Müllerrebe (Pinot Meunier), Blauer Spätburgunder (Pinot noir),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.