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(zu § 29 der Wein-Überwachungsverordnung) Die Weinbaubetriebe melden jährlich der/dem Landesbeauftragten in der von dieser/diesem vorgegebenen Form
bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft sowie die vorgesehenen Differenzierung der Weine, Landweine, Qualitätsweine und Prädikatsweine und
bis zum 7. August ihre Bestände am 31. Juli an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Wein.
Der/die Landesbeauftragte übersendet jeweils eine Kopie dem Landesamt sowie dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen.
Für Ernten nach dem 15. Januar eines Jahres hat die Meldung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 1. März des Jahres zu erfolgen.
Traubenerzeuger nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen ihre Ernte für das…
die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und…
Meldepflichtige nach Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen ihre Bestände…
(zu §§ 29 und 31 der Wein-Überwachungsverordnung) Die Weinbaubetriebe melden der/dem Landesbeauftragten die Abgabe, die Verwendung und die Verwertung von…
Das Landesamt verwendet die in Absatz 2 genannten Meldungen und Dokumente zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Weine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.